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13 Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:

Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffährt oder ausschlägt oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.

Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches sieht, daß die Haare in Weiß verwandelt sind und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist's gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.

Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut des Fleisches, und doch das Ansehen der Haut nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester ihn verschließen sieben Tage

und am siebenten Tage besehen. Ist's, daß das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen an der Haut,

so soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andermal am siebenten Tage besieht und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weitergefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen; denn es ist ein Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.

Wenn aber der Grind weiterfrißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein sei, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen,

wenn dann da der Priester sieht, daß der Grind weitergefressen hat in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß Aussatz.

Wenn ein Mal des Aussatzes an einem Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.

10 Wenn derselbe sieht und findet, daß Weißes aufgefahren ist an der Haut und die Haare in Weiß verwandelt und rohes Fleisch im Geschwür ist,

11 so ist's gewiß ein alter Aussatz in der Haut des Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.

12 Wenn aber der Aussatz blüht in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,

13 wenn dann der Priester besieht und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.

14 Ist aber rohes Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.

15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn unrein urteilen; denn das rohe Fleisch ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.

16 Verkehrt sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.

17 Und wenn der Priester besieht und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen; denn er ist rein.

18 Wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird und wieder heilt,

19 darnach an demselben Ort etwas Weißes auffährt oder rötliches Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.

20 Wenn dann der Priester sieht, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse geworden.

21 Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind und es ist nicht tiefer denn die andere Haut und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.

22 Frißt es weiter in der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.

23 Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist's die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.

24 Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennt und das Brandmal weißrötlich oder weiß ist

25 und der Priester ihn besieht und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist's gewiß Aussatz, aus dem Brandmal geworden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.

26 Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt und es nicht tiefer ist denn die andere Haut und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen;

27 und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat's weitergefressen an der Haut, so soll er unrein urteilen; denn es ist Aussatz.

28 Ist's aber gestanden an dem Brandmal und hat nicht weitergefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist's ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist die Narbe des Brandmals.

29 Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat

30 und der Priester das Mal besieht und findet, daß das Ansehen der Haut tiefer ist denn die andere Haut und das Haar daselbst golden und dünn, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist ein aussätziger Grind des Hauptes oder des Bartes.

31 Sieht aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die andere Haut und das Haar nicht dunkel ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.

32 Und wenn er am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat und kein goldenes Haar da ist und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,

33 soll er sich scheren, doch daß er den Grind nicht beschere; und soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen.

34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat in der Haut und das Ansehen ist nicht tiefer als die andere Haut, so soll er ihn rein sprechen, und er soll seine Kleider waschen; denn er ist rein.

35 Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,

36 und der Priester besieht und findet, daß der Grind also weitergefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr darnach fragen, ob die Haare golden sind; denn er ist unrein.

37 Ist aber vor Augen der Grind stillgestanden und dunkles Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.

38 Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist

39 und der Priester sieht daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.

40 Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.

41 Fallen sie ihm vorn am Haupt aus und wird eine Glatze, so ist er rein.

42 Wird aber an der Glatze, oder wo er kahl ist, ein weißes oder rötliches Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.

43 Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weißes oder rötliches Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder am Kahlkopf, daß es sieht, wie sonst der Aussatz an der Haut,

44 so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.

45 Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllt und er soll rufen: Unrein, unrein!

46 Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, allein wohnen und seine Wohnung soll außerhalb des Lagers sein.

47 Wenn an einem Kleid ein Aussatzmal sein wird, es sei wollen oder leinen,

48 am Aufzug oder am Eintrag, es sei wollen oder leinen, oder an einem Fell oder an allem, was aus Fellen gemacht wird,

49 und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist am Kleid oder am Fell oder am Aufzug oder am Eintrag oder an irgend einem Ding, das von Fellen gemacht ist, das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll's der Priester besehen.

50 Und wenn er das Mal sieht, soll er's einschließen sieben Tage.

51 Und wenn er am siebenten Tage sieht, daß das Mal hat weitergefressen am Kleid, am Aufzug oder am Eintrag, am Fell oder an allem, was man aus Fellen macht, so ist das Mal ein fressender Aussatz, und es ist unrein.

52 Und man soll das Kleid verbrennen oder den Aufzug oder den Eintrag, es sei wollen oder leinen oder allerlei Fellwerk, darin solch ein Mal ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.

53 Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Aufzug oder am Eintrag oder an allerlei Fellwerk,

54 so soll er gebieten, daß man solches wasche, worin solches Mal ist, und soll's einschließen andere sieben Tage.

55 Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weitergefressen hat, so ist's unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat's vorn oder hinten schäbig gemacht.

56 Wenn aber der Priester sieht, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er's abreißen vom Kleid, vom Fell, von Aufzug oder vom Eintrag.

57 Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Aufzug, am Eintrag oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Aussatzmal, und sollst das mit Feuer verbrennen, worin solch Mal ist.

58 Das Kleid aber oder der Aufzug oder Eintrag oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und von dem das Mal entfernt ist, soll man zum andernmal waschen, so ist's rein.

59 Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Aufzug und am Eintrag und allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.

Anweisungen über die Feststellung von Aussatz

13 Der Herr sagte zu Mose und Aaron: »Wenn jemand auf seiner Haut eine Schwellung, einen Ausschlag oder einen hellen Fleck entdeckt und darum Verdacht auf Aussatz besteht, dann soll er zum Priester gebracht werden, zu Aaron oder zu einem seiner Söhne. Der Priester untersucht die erkrankte Stelle: Ist das Haar dort weiß geworden und erscheint die Haut tiefer als ringsum, dann ist es Aussatz, und der Priester muss den Kranken für unrein erklären. Wenn der Fleck zwar weiß ist, aber nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und sich das Haar auch nicht weiß verfärbt hat, soll der Priester den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. Am Ende dieser Woche untersucht ihn der Priester erneut. Sieht er, dass der weiße Fleck sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, soll er den Betreffenden ein weiteres Mal für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. Danach begutachtet ihn der Priester noch einmal. Sieht er, dass die Verfärbung der Haut nachgelassen und die Krankheit sich nicht weiter ausgebreitet hat, soll er ihn für rein erklären; denn der Fleck ist nur ein Hautausschlag. Der Kranke muss lediglich seine Kleider waschen, dann ist er wieder rein. Wenn sich aber der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet, nachdem der Priester den Kranken untersucht und für rein erklärt hat, soll er sich erneut dem Priester zeigen. Stellt dieser dann fest, dass der Ausschlag doch weiter um sich greift, muss er den Kranken für unrein erklären, weil es Aussatz ist.

Immer wenn bei einem Menschen Verdacht auf Aussatz besteht, soll er zum Priester gebracht werden. 10 Sieht dieser eine weiße Schwellung mit weiß verfärbten Haaren und wild wucherndem Fleisch, 11 dann ist es weit fortgeschrittener Aussatz. Der Priester muss den Kranken sofort für unrein erklären, ohne ihn vorher noch zur Beobachtung an einen abgesonderten Ort zu schicken. 12 Wenn sich aber der Aussatz rasch auf der Haut ausbreitet und den Kranken von Kopf bis Fuß bedeckt, 13 wenn also der Priester sieht, dass der Aussatz die Haut ganz erfasst hat, erklärt er den Betreffenden für rein. Weil die Haut dann ganz weiß ist, gilt er als rein. 14 Zeigt sich aber wucherndes Fleisch, ist er unrein. 15 Der Priester muss ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Wild wucherndes Fleisch ist in jedem Fall unrein, denn es handelt sich um Aussatz. 16 Bildet sich aber das wuchernde Fleisch zurück und wird die Stelle wieder weiß, soll der Betreffende den Priester aufsuchen. 17 Sieht dieser, dass die Haut dort tatsächlich wieder weiß geworden ist, erklärt er ihn für rein.

18 Wenn sich auf der Haut eines Menschen ein Geschwür bildet und wieder abheilt, 19 dann aber an dieser Stelle eine weiße Schwellung oder ein weißlich-roter Fleck entsteht, soll der Kranke sich dem Priester zeigen. 20 Stellt dieser eine Vertiefung der Haut und weiß gewordenes Haar fest, erklärt er den Kranken für unrein. Denn dann hat sich an der Stelle, wo vorher das Geschwür war, Aussatz gebildet. 21 Sieht der Priester aber, dass sich das Haar nicht weiß verfärbt hat, die Stelle nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und auch die Verfärbung schon nachlässt, dann schickt er den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort. 22 Breitet sich der Hautausschlag in dieser Zeit weiter aus, erklärt der Priester den Kranken für unrein, denn es handelt sich um Aussatz. 23 Wird aber der Fleck nicht größer, dann ist es die Narbe des abgeheilten Geschwürs. Der Priester soll den Betreffenden für rein erklären.

24 Wenn jemand eine Brandwunde hat und sich dort ein weiß-roter oder weißer Fleck bildet, 25 muss er den Priester aufsuchen. Stellt dieser fest, dass sich das Haar dort weiß verfärbt hat und die Stelle tiefer liegt als die Haut ringsum, dann handelt es sich um Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erklärt den Kranken für unrein, weil er aussätzig ist. 26 Bemerkt der Priester aber keine weißen Haare im Bereich des Flecks und auch keine Vertiefung oder starke Verfärbung der Haut, dann soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. 27 Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Fleck ausgebreitet hat, muss er den Kranken für unrein erklären, denn es handelt sich um Aussatz. 28 Wenn aber der Fleck nicht größer wird und die Haut wieder annähernd normal aussieht, ist es nur die Narbe der Brandwunde. Darum erklärt der Priester ihn für rein.

29 Bekommt jemand, egal ob Mann oder Frau, auf der Kopfhaut oder auf der Haut unter dem Bart einen Ausschlag, 30 soll der Priester die Stelle untersuchen. Sieht er eine Vertiefung der Haut mit schütterem, gelblichem Haar, erklärt er den Betreffenden für unrein. Es handelt sich um Aussatz an Kopf oder Kinn. 31 Stellt der Priester fest, dass die befallene Stelle nicht tiefer liegt als die umliegende Haut, die Haare sich aber trotzdem verfärbt haben, soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. 32 Sieht der Priester am siebten Tag, dass der Ausschlag sich nicht ausgebreitet hat, kein gelbliches Haar dort zu finden ist und die Stelle auch nicht tiefer liegt, 33 dann soll der Kranke sich rasieren, aber die befallene Stelle aussparen. Der Priester schickt ihn für weitere sieben Tage an einen abgesonderten Ort. 34 Stellt er danach fest, dass sich der Ausschlag nicht weiter ausgebreitet hat und die Haut dort auch nicht tiefer liegt als ringsum, soll er den Betreffenden für rein erklären. Dieser wäscht seine Kleider und gilt dann als rein. 35 Wenn sich der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet, 36 soll der Priester den Kranken erneut untersuchen und ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Er braucht gar nicht erst nach gelblichen Haaren zu suchen. 37 Sieht er aber, dass der Ausschlag zum Stillstand gekommen und schwarzes Haar nachgewachsen ist, dann ist der Betreffende wieder gesund, und der Priester erklärt ihn für rein.

38 Bilden sich auf der Haut eines Mannes oder einer Frau weiße Flecken, 39 soll der Priester sie untersuchen. Sind die Flecken nur weißlich-blass, dann handelt es sich um einen gutartigen Ausschlag, und der Betreffende ist rein.

40-41 Verliert ein Mann die Haare auf seinem Kopf, sei es am Hinterkopf oder an der Stirnseite, bleibt er trotzdem rein. 42-43 Wenn aber an der kahlen Stelle ein weiß-rötlicher Ausschlag entsteht, muss der Priester den Mann gründlich untersuchen. Stellt er fest, dass sich dort auch eine Schwellung gebildet hat, die genau wie Aussatz am Körper aussieht, 44 dann hat der Mann Aussatz, und der Priester muss ihn für unrein erklären.«

Das Verhalten von Aussätzigen

45 »Ein Aussätziger soll zerrissene Kleider tragen, das Haar ungeschnitten und ungekämmt lassen, den Bart verhüllen und immer wieder rufen: ›Unrein, unrein!‹ 46 Solange er vom Aussatz befallen ist, gilt er als unrein. Er soll außerhalb des Lagers wohnen, abgesondert von allen anderen.«

Schimmelpilzbefall an Gebrauchsgegenständen

47-49 »Wenn an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist, ein grünlicher oder rötlicher Fleck auftritt, dann ist es von Schimmel befallen, und man soll es dem Priester zeigen. 50 Dieser begutachtet die Stelle und schließt den betreffenden Gegenstand sieben Tage lang ein. 51 Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Befall ausgebreitet hat, dann ist es fressender Schimmel. Der Gegenstand ist dadurch unrein 52 und muss verbrannt werden. Weil der Schimmel sich immer weiter ausbreiten würde, muss das befallene Stück restlos beseitigt werden, ganz gleich ob es aus Wolle, Leinen oder Leder gemacht ist. 53 Stellt der Priester aber fest, dass der Schimmelfleck nicht größer geworden ist, 54 ordnet er an, dass man das Stück wäscht und weitere sieben Tage einschließt. 55 Sieht der Priester nach dieser Zeit, dass der Fleck zwar nicht größer geworden ist, aber immer noch so aussieht wie vorher, ist der betreffende Gegenstand unrein und muss verbrannt werden. Denn der Schimmel hat sich tief eingefressen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Außenseite oder die Innenseite befallen ist. 56 Bemerkt der Priester aber, dass die Stelle durch das Waschen blass geworden ist, soll er sie aus dem Stoff oder Leder heraustrennen. 57 Falls nun wiederum Schimmel an einer anderen Stelle auftritt, muss das Stück verbrannt werden, denn der Schimmel hat es bereits ganz befallen. 58 Ist der Schimmel jedoch nach dem Waschen verschwunden, wäscht man das Stück noch einmal. Danach ist es rein.

59 Dies sind die Vorschriften über Schimmelpilzbefall an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist. Mit Hilfe dieser Bestimmungen soll entschieden werden, ob der befallene Gegenstand rein oder unrein ist.«